Amtsgericht Frankfurt (VR 14052)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name dieses Berufsverbands lautet „ISACA Germany Chapter e. V.“, im Folgenden auch als „Berufsverband“ oder „Verein“ bezeichnet und ist der Information Systems Audit and Control Association, Inc. (ISACA) im Folgenden als „ISACA“ bezeichnet, angeschlossen. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist im Vereinsregister Frankfurt unter der Nummer VR14052 eingetragen.

Obwohl der Verein ISACA angeschlossen ist und deren „Chapter Affiliation Agreement“ und anderen ISACA Richtlinien unterliegt, ist der Verein eine von ISACA rechtlich unabhängige Einheit (eingetragener Verein).

Der Verein ist verantwortlich für seine eigenen rechtlichen und administrativen Angelegenheiten, einschließlich der Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften.

§ 2 Vereinszweck

Der Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung von Vereinsmitgliedern zur Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten in Bezug auf die Prüfung, Managementberatung oder Beratung in den Bereichen IT-Governance, IT-Prüfung, Cybersicherheit und interne Kontrollsysteme.

Die Ziele des Vereins sind:

  • Förderung der Ausbildung sowie der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder in den miteinander verbundenen Bereichen IT-Governance, IT-Audit, Cybersicherheit und interne Kontrollsysteme;
  • Förderung eines offenen Austauschs über Techniken, Ansätze und Problemlösungen in Bezug auf IT-Governance, IT-Prüfung, Informationssicherheit einschließlich Cybersicherheit und interne Kontrollsysteme durch seine Mitglieder;
  • Durchführung und Förderung von angemessenen Kommunikationsmaßnahmen, um die Mitglieder über aktuelle Ereignisse in den Bereichen IT-Governance, IT-Audit, Cybersicherheit und interne Kontrollsysteme auf dem Laufenden zu halten, die für sie und ihre Arbeitgeber von Nutzen sein können;
  • Management, Wirtschaftsprüfer, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und IT-Fachleute darüber zu informieren, wie wichtig es ist, angemessene Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen einzurichten, um eine ordnungsgemäße IT-Governance sowie eine effektive Organisation und Nutzung der IT-Ressourcen sicherzustellen;
  • Unterstützung der von ISACA angebotenen beruflichen Zertifizierungen.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitgliedergruppen und Voraussetzungen

Die Mitgliedschaft bei ISACA ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Germany Chapter. Mit dem Beitritt zu ISACA in Deutschland wird eine Person gleichzeitig Mitglied des ISACA Germany Chapter e. V. (Vereinsmitglied).

Mitglied:
Vereinsmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder von ISACA und des ISACA Germany Chapter e. V. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, auf Vereinsebene abzustimmen und ein Amt auszuüben.

Studentisches Mitglied:
Vollzeitstudierende, die derzeit an einer akkreditierten Hochschule gemäß den vom ISACA Board festgelegten Regeln eingeschrieben sind. Studentische Mitglieder sind berechtigt, auf Vereinsebene abzustimmen und ein Amt auszuüben.

(2) Aufnahme in ISACA

Potenzielle Mitglieder müssen:

  • die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 1 erfüllen,
  • einen Antrag auf die Mitgliedschaft bei ISACA stellen,
  • die für die Mitgliedschaft bei ISACA und im Germany Chapter erforderlichen Gebühren bezahlen und
  • die Standesregeln (Code of Professional Ethics) von ISACA befolgen.

Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn ISACA den Beitrittsantrag angenommen, die für diese Person erforderlichen Beiträge und Gebühren erhalten hat und der Person ein Chapter zugewiesen wurde.

(3) Beiträge

Die Beiträge sind bis zum 1. Januar eines jeden Jahres in der von ISACA festgelegten Höhe zuzüglich des Chapter-Beitrags zu zahlen. Über die Höhe des Chapter-Beitrags entscheidet der Vereinsvorstand. Beide Beiträge sind vollständig an ISACA zu entrichten. Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft in ISACA, dem Chapter und damit auch im Verein, wenn Beiträge und Gebühren nicht in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat von ISACA festgelegten Bedingungen gezahlt wurden.

Alle zusätzlichen Beiträge, die direkt an den Verein gezahlt werden, müssen von ISACA im Voraus genehmigt werden.

Austritt: Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer anteiligen jährlichen Beiträge.

(4) Beendigung und Aussetzung der Mitgliedschaft

Nur ISACA hat die Befugnis, die Mitgliedschaft bei ISACA und in einem Chapter zu kündigen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft bei ISACA, aus welchem Grund auch immer, beendet automatisch die Mitgliedschaft in dem Chapter sowie im Verein.

Eine Person, deren Mitgliedschaft in ISACA ausgesetzt wurde, gilt während der Suspendierungsperiode nicht als Mitglied des Germany Chapters. Während dieser Zeit ruht ebenfalls die Vereinsmitgliedschaft. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrags bleibt davon unberührt.

§ 4 Vereinsveranstaltungen

(1) Weiterbildungsangebote

Der Verein führt für seine Mitglieder mindestens vier Weiterbildungsveranstaltungen pro Jahr durch.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens im vierten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung wird zum Zweck der Wahl des Vereinsvorstands und des unabhängigen Kassenprüfers, der Entgegennahme von Berichten des Vereinsvorstands, des unabhängigen Rechnungsprüfers und gegebenenfalls der Ausschüsse sowie für alle sonstigen anfallenden Angelegenheiten abgehalten.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand genehmigt und vom Präsidenten unterzeichnet werden.

Die Versammlung kann entweder im Präsenzformat, als Online-Veranstaltung oder als Mischform durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über den Modus.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten, dem Vereinsvorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Der Zweck der Sitzung ist in der Bekanntmachung anzugeben.

Die Versammlung kann entweder im Präsenzformat, als Online-Veranstaltung oder als Mischform durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über den Modus.

(4) Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit für ordentliche und für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern gegeben. Wird die Mindestanzahl nicht erreicht, wird die Versammlung um eine Woche vertragt, bzw. bis der Vorstand einen neuen Termin festgelegt hat. Der neue Termin und die Uhrzeit sind den Mitgliedern mitzuteilen.

(5) Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Vereinsmitglieder werden mindestens 40 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann per Post oder E-Mail erfolgen.

Jedes Mitglied kann bis drei Wochen vor der Versammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen.

Es können auch auf der Mitgliedergliederversammlung Anträge zur Tagesordnung gestellt werden. Diese Anträge müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 5 Vorstandsmitglieder

(1) Vorstandsmitglieder

Der Vereinsvorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen:

  • Vereinspräsident
  • Schatzmeister
  • Vorstand für Kommunikation und Marketing
  • Vorstand für Zertifizierungen
  • Vorstand für Fachgruppen
  • Vorstand für Veröffentlichungen
  • Vorstand für Weiterbildung

Diese bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abgegebenen Stimmen.

(2) Amtszeit der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der sie gewählt wurden und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zu vertreten.

Ein Mitglied darf nicht mehr als einen Vorstandsposten innehaben.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds sollte im Regelfall vier Wahlperioden nicht überschreiten.

(3) Geschäftsstelle

Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, um sein tägliches Geschäft zu unterstützen. Aufgaben sind unter anderem:

  • Sekretariatsaufgaben
  • Protokollführung auf den Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und auf sonstigen Sitzungen des Vereins
  • Organisation der Mitgliederversammlung
  • Koordination und Organisation von Schulungsveranstaltungen
(4) Pflichten der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder üben unter anderem folgende, in dieser Satzung genannten Aufgaben aus:

Der Vereinspräsident

  • Vorsitz bei den Sitzungen des Vereins und des Vereinsvorstands;
  • Sicherstellung, dass alle Vorstände das Chapter Affiliation Agreement gelesen und gebilligt haben;
  • Ernennung der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder mit Zustimmung des Vorstands;
  • Von Amtswegen Mitglied in allen ISACA-Komitees;
  • Vertretung des Germany Chapters bei ISACA-Leadership-Konferenzen und gegebenenfalls anderen Konferenzen oder Ernennung eines anderen Vorstandsmitglieds als Vertreter;
  • Koordination der lokalen Aktivitäten zur Unterstützung der globalen Organisation;
  • Vorlage eines Berichts auf der Mitgliederversammlung, der sich aus Berichten verschiedener Ressorts und Ausschüsse zusammensetzt;
  • Aufrechterhaltung der Kommunikation mit ISACA und Beantwortung von Anfragen;
  • Vorlage der erforderlichen jährlichen Berichte bei ISACA innerhalb von 30 Tagen nach der Mitgliederversammlung;
  • Überwachung der Vereinsbuchhaltung und ordnungsgemäße interne Kontrolle der Finanzen;
  • Verantwortung für rechtliche Angelegenheiten;
  • Gewährleistung, dass alle Trainer von ISACA_Zertifizierungen durch ISACA akkrediert sind;
  • Aufgaben, die für das Präsidentenamt von Belang sind oder vom Vereinsvorstand delegiert wurden.

Der Schatzmeister

  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Entgegennahme und Auszahlung der Mittel des Vereins, die für die Führung seiner Geschäfte und die Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlich sind oder vom Vorstand des Vereins angeordnet wurden;
  • Überweisung von Beiträgen bei Bedarf an ISACA;
  • Berichterstattung über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins bei jeder ordentlichen Sitzung des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung von Geldtransfers zusammen mit dem Präsidenten vom/zum bei ISACA geführten US-Dollar-Guthabenkonto;
  • Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichts bei der Mitgliederversammlung;
  • Einreichung von Büchern, Aufzeichnungen und erforderlichen Steuerformularen zur Sicherstellung der Einhaltung der deutschen steuerlichen Buchführungsvorschriften.

Der Vorstand für Kommunikation und Marketing

  • Publikation der Vereinswebseite und von Newslettern an die Mitglieder;
  • Durchführung des allgemeinen Marketings für den Verein;
  • Koordinierung von Initiativen, an denen Partnerschaften und Allianzen beteiligt sind.

Der Vorstand für Zertifizierungen

  • Verwaltung der ISACA-Materialien für Zertifizierungen;
  • Förderung der ISACA-Zertifizierungen bei den Vereinsmitgliedern;
  • Sicherstellung, dass alle Zertifizierungsschulungen von ISACA-akkreditierten Trainern durchgeführt oder beaufsichtigt werden.

Der Vorstand für Fachgruppen

  • Betreuung von Fachgruppen, die sich inhaltlich am Zwecke des Vereins ausrichten;
  • Steuerung der Fachgruppenleiter;
  • Sicherstellung der Einhaltung der relevanten Regelungen von ISACA bei Fachgruppenarbeiten;
  • Förderung des Austausches zwischen den Fachgruppen;
  • Bei Bedarf Antragsstellung zur Gründung neuer Fachgruppen beim Vorstand und Organisation der Gründungsveranstaltung der vom Vorstand beschlossenen neuen Fachgruppen;
  • Qualitätskontrolle der Fachgruppenergebnisse sowie Prüfung, ob diese den Vereinszweck fördern;
  • Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen zur Abberufung von Fachgruppenleitern oder Auflösung von Fachgruppen.

Der Vorstand für Veröffentlichungen

  • Stärkung des Berufsverbands durch Publikationen, z. B. Fachzeitschriften;
  • Koordination der Publikationsaktivitäten der Fachgruppen;
  • Qualitätssicherung von Publikationen;
  • Beratung der Autoren aus den Fachgruppen;
  • Entwicklung neuer Publikationsformate.

Der Vorstand für Weiterbildung

  • Sicherstellung, dass den Mitgliedern attraktive Weiterbildungsangebote zur Verfügung stehen, die sich inhaltlich am Zweck und den Themen des Vereins ausrichten;
  • Kontaktpflege zu den Trainern und Förderung des Austausches zwischen den Trainern. Bei Bedarf Durchführung von Dozententreffen.
  • Sicherstellung, dass die erforderliche Qualität der Weiterbildungsveranstaltungen erreicht wird;
  • Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen, zum Beispiel zur Absetzung von Kursleitern oder Weiterbildungsangeboten, die qualitativ nicht den Anforderungen genügen.
(5) Unbesetzte Vorstandsposten

Wenn die Mitgliedschaft eines Vorstands bei ISACA aus irgendeinem Grund endet, wird die Vorstandsposition im Verein ebenfalls vakant. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung wird die Position von einem der verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Gleiches gilt, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt.

§ 6 Wahlen

Kandidaten für Vorstandspositionen werden vom Präsidenten der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Darüber hinaus kann aber auch jedes anwesende Mitglied für einen Vorstandsposten kandidieren.

Die Vorstandsmitglieder werden durch Abstimmung gewählt. Falls es nur einen Kandidaten für ein Amt gibt, kann die Abstimmung über dieses Amt per Akklamation erfolgen.

§ 7 Vereinsvorstand

(1) Zusammensetzung

Das Vereinsvorstand setzt sich aus den in § 5 Absatz 1 genannten Personen zusammen.

(2) Pflichten

Der Vorstand wird:

  • Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vereins,
  • Betreuung der Mitglieder,
  • viermal im Jahr regelmäßige Vorstandssitzungen durchführen, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die vom Vorstand festgelegt werden. Sondersitzungen des Vorstands können vom Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Vorstands einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens 48 Stunden vor einer Sondersitzung unter Nennung des Zwecks benachrichtigt werden;
  • seine in der Satzung vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen.

Regelmäßige oder Sondersitzungen des Vorstands können auf elektronischem Wege abgehalten werden. Eine Sitzung muss mindestens 48 Stunden vor ihrem Beginn einberufen werden. Das Protokoll der Sitzung wird in der nächsten Sitzung genehmigt.

(3) Finanzielle Befugnisse

Der Vereinsvorstand ist ermächtigt:

  • das Jahresbudget zu genehmigen sowie
  • mit mindestens zwei Vorständen Mittel aus dem genehmigten Budget freizugeben.

Zusätzliche, nicht budgetierte Ausgaben müssen vom Vereinsvorstand einstimmig genehmigt werden.

(4) Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Der Vorstand stellt sicher, dass die Eingaben-/Ausgabenrechnung durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer geprüft wird.

Der vom Vorstand genehmigte und vom Kassenprüfer geprüfte Bericht wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung vorgelegt und ISACA im Rahmen der jährlichen Compliance-Berichterstattung übermittelt.

(5) Versicherung

Der Vorstand unternimmt alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen, um jederzeit einen angemessenen Versicherungsschutz zu gewährleisten, um das mit den Aktivitäten des Vereins verbundene Risiko zu versichern, und stellt ISACA von allen Klagen, Schäden, sonstigen Aufwendungen oder Verbindlichkeiten frei, die sich aus den Aktivitäten des Vereins ergeben.

(6) Abberufung

Über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vereinsausschüsse

(1) Programmausschuss

Der Vorstand richtet einen Programmausschuss ein, der die Entwicklung und Durchführung der Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen des Vereins für das Jahr zum Ziel hat.

(2) Sonderausschüsse

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Vorstand eingerichtet werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt (§ 4 Absatz (2)). Dabei ist auch darüber zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird und wie das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu verwenden ist.

Im Falle der Auflösung teilt der Verein ISACA schriftlich den Grund für die Auflösung mit und sendet gegebenenfalls die im Eigentum von ISACA stehenden Dokumente an den internationalen Hauptsitz zurück.

§ 10 Änderung der Vereinssatzung

Satzungsänderungen müssen auf der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Anstehende Änderungen der Vereinssatzung stimmt der Vorstand mit ISACA ab. Satzungsänderungsvorschläge werden ISACA schriftlich mitgeteilt.

Das Chapter Relations-Team der ISACA wird darüber informiert, dass die Satzungsänderungen genehmigt wurden, und erhält eine Kopie der genehmigten Fassung der Satzung.

Der Vorstand prüft regelmäßig - im Idealfall jährlich - die Angemessenheit der Satzung.

Der Vorstand stellt sicher, dass die Satzung mit der Satzung (Bylaws) von ISACA und den geltenden nationalen Anforderungen im Einklang steht. 

Satzung letztmalig geändert durch die Mitgliederversammlung 2022 in Mannheim.

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